Die Bundesversammlung kann Massnahmen zur Wahrung der inneren und der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz treffen (Art. 173 Abs. 1 Bst. a und b BV).
Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie hierfür gestützt auf die Verfassung – d. h. ohne eine dem fakultativen Referendum unterstellte (formell-)gesetzliche Grundlage – Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse (Verfügungen) erlassen (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV). Auch der Bundesrat hat eine derartige Kompetenz (Art. 185 Abs. 3 BV).
In der Praxis werden Notverordnungen und Notverfügungen in erster Linie vom Bundesrat erlassen, da dieser wegen seines Informationsvorsprungs und seiner ständigen Möglichkeit, zu tagen, in der Regel als erster in der Lage ist, zu handeln. Die Bundesversammlung hat aber stets die Möglichkeit, mit dem nachträglichen Erlass einer eigenen Notverordnung oder Notverfügung die Massnahmen des Bundesrates zu modifizieren oder zu annullieren. Eine Notverordnung des Bundesrates tritt zudem von Gesetzes wegen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für die Verordnung oder für eine sie ersetzende, längstens drei Jahre gültige Notverordnung der Bundesversammlung unterbreitet (Art. 7d Abs. 2 RVOG). Erlässt der Bundesrat eine Notverfügung, muss er spätestens nach 24 Stunden die Geschäftsprüfungsdelegation darüber informieren (Art. 7e Abs. 2 RVOG).
Die Bundesversammlung kann auch den Aktivdienst anordnen und dafür die Armee oder Teile davon aufbieten (Art. 173 Abs. 1 Bst. d BV). In dringlichen Fällen kann auch der Bundesrat Truppen aufbieten. Bietet er aber mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen (Art. 185 Abs. 4 BV). Diese entscheidet, ob die vom Bundesrat angeordnete Massnahme aufrechterhalten werden soll (Art. 77 Abs. 3 MG).
Falls die Sicherheit der Bundesbehörden selbst gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln, ist die Nationalratspräsidentin oder der Nationalratspräsident (im Verhinderungsfall die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates) verpflichtet, die Räte unverzüglich einzuberufen (Art. 33 Abs. 3 ParlG).